05.06.2000

Vermittlungsausschuss behandelt vier Gesetze

Der Vermittlungsausschuss aus Bundestag und Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am

Mittwoch, 7. Juni 2000, 15.00 Uhr,

im Abgeordnetenhaus von Berlin, Niederkirchner Straße 3 - 5,

10111 Berlin - Mitte,

Saal 304,

mit vier Gesetzen befassen, zu denen jeweils der Bundesrat die Einberufung verlangt hat.

Zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - (StVÄG 1999) - TOP 1 - hatte der Bundesrat am 25. Februar 2000 beschlossen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit dem Gesetz soll insbesondere dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen werden. Für die strafprozessuale Ermittlungstätigkeit, die Verwendung personenbezogener Informationen in Dateien sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten sollen klare und präzise Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die insgesamt 22 Anrufungsbegehren betreffen unter anderem die Eilkompetenz der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bei der Öffentlichkeitsfahndung, die Frage der richterlichen Bestätigung bestimmter staatsanwaltschaftlicher Anordnungen sowie die Voraussetzungen, unter denen die Polizei Opfern Auskünfte erteilen kann. Daneben geht es um die Übermittlung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Akteneinsicht.

Zum Einundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes - TOP 2 - hatte der Bundesrat am 17. März 2000 die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel verlangt, einen Eingriff des Bundesgesetzgebers in Länderkompetenzen rückgängig zu machen. Durch das Gesetz soll in einem ersten Schritt die Anrechnung von Übergangsgeld nach dem Bundesministergesetz verschärft werden. Das Übergangsgeld soll für ehemalige Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre, die nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt Mitglieder des Bundestages bleiben, ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden in voller Höhe ruhen. Mit Beginn der nächsten Wahlperiode ist in einem zweiten Schritt vorgesehen, strengere Anrechnungsbestimmungen auch für sonstige Versorgungsansprüche einzuführen, die ein Abgeordneter während seiner Mandatszeit bezieht. Das Änderungsgesetz sieht hierzu vor, alle sonstigen Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen zu 80 Prozent auf die Abgeordnetenentschädigung anzurechnen. In dieser zweiten geplanten Änderung liegt nach Auffassung des Bundesrates ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenzen der Länder, da das Gesetz das teilweise Ruhen von Versorgungsansprüchen unter anderem auch für Leistungen aus landesrechtlich geregelten berufsständischen Versorgungswerken anordnet.

Zu dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen - TOP 3 - hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 19. Mai mit großer Mehrheit (ohne Hamburg und Schleswig-Holstein) die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer Überarbeitung beschlossen. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf mehrere anhängige Landesinitiativen sowie weitere Länderanträge, die dem Vermittlungsausschuss als Beratungsmaterial dienen sollen. Dabei geht es u.a. um die Mittelverwendung gemeinnütziger Einrichtungen, die Bildung steuerunschädlicher Werterhaltungsrücklagen und den Spendenrahmen für Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Ein zusätzlicher Spendenhöchstbetrag von 40.000 Mark soll nur für herausgehobene Spendenzwecke (Wissenschaft, Kultur und Mildtätigkeit), dann aber allen gemeinnützigen Körperschaften, gewährt werden. Der allgemeine Spendenabzug (Grundförderung) sollte auf alle gemeinnützigen Zwecke erweitert werden. Außerdem werden Änderungen des Bewertungsrechts und des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie die umfassende Reformierung des zivilrechtlichen Stiftungsrechts angemahnt.

Zum Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro - TOP 4 - hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss ebenfalls am 19. Mai angerufen. Das Gesetz räumt dem Besteller von Waren und Dienstleistungen unter anderem das Recht ein, einen Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen; das Widerrufsrecht kann in bestimmten Fällen durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. In beiden Fällen sollte der Unternehmer die Kosten der Rücksendung tragen. Der Bundesrat möchte es bei Widerruf von Kundenbestellungen im Buchhandel (und bei entsprechender Ausübung des Rückgaberechts) ermöglichen, dass die Kosten der Rücksendung vertraglich auch dem Verbraucher auferlegt werden können.

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