Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat findet am
Dienstag, den 16. Oktober 2001, 19.00 Uhr,
im Bundesrat, Leipziger Str. 3 - 4, 10117 Berlin,
Saal 1.128,
statt. Beraten werden das Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte und das ... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung.
Mit dem Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte sollen in erster Linie die mit dem bislang vorherrschenden "Kassensitzprinzip" einhergehenden Benachteiligungen der Ärzte in den neuen Ländern beseitigt werden. Im Ergebnis würden die Honorarvereinbarungen jeweils für die Region getroffen werden, in der die Versicherten wohnen. Hiermit soll eine leistungsgerechte Verteilung der ärztlichen und zahnärztlichen Honorare zwischen den verschiedenen Versorgungsregionen herbeigeführt werden.
Der Bundesrat hatte die Einberufung des Vermittlungsausschusses in seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 13. Juli 2001 mit der Begründung verlangt, dass die jetzt im Gesetz vorgesehenen Übergangsvorschriften gegenüber dem Gesetzentwurf eine deutliche Verschlechterung darstellen. Nach Ansicht des Bundesrates sollen die Bemühungen, die Rechtskreistrennung auch im Vertragsrecht aufzuheben, verstärkt werden. Hierzu müsse eine Steigerungsmöglichkeit für die ärztlichen Honorare im Osten, wie zum Beispiel mehrfach vorgeschlagen in Zwei-Jahres-Schritten, aufgenommen werden. Die Beratungen im Vermittlungsausschuss waren unter Einsetzung einer Arbeitsgruppe am 25. September 2001 vertagt worden.
Zu dem ... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss in der ersten Sitzung nach der Sommerpause am 27. September 2001 angerufen. Wichtigste Neuerung des Gesetzes ist, dass in Zukunft auch solche Medienmitarbeiter zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die beruflich mit der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von nicht periodischen Druckwerken wie zum Beispiel Rundfunksendungen oder Filmberichten befasst sind. Gleiches soll für Medienangehörige gelten, die beruflich an Informations- oder Kommunikationsdiensten mitwirken, die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen. Außerdem ist geplant, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur wie bisher für Mitteilungen von dritter Seite, sondern auch für selbst erarbeitetes Material sowie für berufsbezogene Wahrnehmungen gilt, die unabhängig von Informanten gemacht wurden. Parallel dazu soll das Beschlagnahmeverbot entsprechend ausgedehnt werden. Grund für die Anrufung ist, dass die vom Bundesrat im so genannten ersten Durchgang am 29. September 2000 beschlossenen Änderungsvorschläge zum damaligen Gesetzentwurf nicht berücksichtigt wurden.
Der Bundesrat hält an seiner Auffassung fest, dass das neue Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich selbst erarbeiteter Materialien nicht nur dann entfallen soll, wenn die entsprechende Aussage zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Auch unterhalb dieser Verbrechensschwelle könne es Fälle geben, in denen den Interessen der Ermittlungsbehörden an der Strafverfolgung, aber auch den Verteidigungsinteressen des Beschuldigten, Vorrang vor dem Schutz der Pressefreiheit einzuräumen sei. Der Bundesrat spricht sich statt dessen für die konkrete Auflistung von Straftaten aus, bei denen sich Medienvertreter nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
Außerdem wendet sich der Bundesrat gegen eine Regelung in dem Gesetz, wonach ein Beweiserhebungsverbot für Aussagen in anderen Verfahren bestehen soll, in denen die Aussage nicht verweigert werden durfte. Dies sei im deutschen Strafprozessrecht ohne Vorbild und geht dem Bundesrat deshalb zu weit.
Schließlich muss nach Meinung des Bundesrates die Subsidiaritätsklausel beim Beschlagnahmeverbot für "deliktsverstrickte" Pressedokumente entfallen. Deliktsverstrickte Gegenstände sind solche, die durch eine Straftat hervorgebracht wurden oder zur Begehung einer Straftat bestimmt sind. Für den Bundesrat ist nicht einsichtig, weshalb zum Beispiel ein der Hehlerei verdächtiger Medienmitarbeiter im Gegensatz zu anderen zeugnisverweigerungsberechtigten Tatverdächtigen den Besitz an deliktsverstrickten Gegenständen behalten soll. Auch von der in der Verfassung verankerten Pressefreiheit sei es nicht gedeckt, dass bei den Medien für deliktsverstrickte Gegenstände quasi deponiert würden.
Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte
Drucksache 484/01 (Beschluss)
... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung
Drucksache 688/01 (Beschluss)
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