06.12.2001

Einigungsvorschlag zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am heutigen Abend einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes unterbreitet, der dem Begehren des Bundesrates aus der Anrufung vom vergangenen Freitag entspricht. Danach sollen im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auch die Fristen für den Erhalt einer Kapitalentschädigung, die Fristen des Verwaltungsrechtlichen und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes um zwei Jahre verlängert werden.

Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss mit der Begründung angerufen, die Fristverlängerung allein für in der DDR-Zeit erlittenes strafrechtliches Unrecht stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen ursprünglich verfolgt hat. Den betroffenen SED-Opfern müsse weiterhin die Möglichkeit einer umfassenden Rehabilitierung für erlittenes Unrecht erhalten bleiben. Nur durch eine einheitliche Fristenregelung in allen drei Rehabilitierungsgesetzen sei Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vielen SED-Opfern drohe bei Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2001 der Verlust berechtigter Ansprüche.

Das Gesetz, das der Bundestag am 15. November 2001 beschlossen hat, verlängert nur die Frist hinsichtlich erlittenen strafrechtlichen Unrechts bis 31. Dezember 2003. Die Fristen in den anderen Gesetzen waren unverändert geblieben. Auch bei den übrigen Rehabilitierungsgesetzen verlängert sich die Frist bis 31. Dezember 2003. Weiter enthält der Vorschlag Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie des Gesetzestitels.

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