06.12.2001

Bei Professorenbesoldung zeichnet sich Einigung im Vermittlungsausschuss ab

Der Vermittlungsausschuss ist am heutigen Abend beim Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz) im Kern zu einer Einigung gekommen. Der vom Bundesrat bemängelte Vergaberahmen in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung soll nun dahingehend geändert worden, dass eine von den Ländern befürchtete Kostenexplosion vermieden wird.

Die jetzt gefundene Lösung soll einerseits mehr Flexibilität bei der Professorenbesoldung schaffen, andererseits aber als Vergaberahmen das Jahr vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes festlegen. Eine Kostenexplosion - insbesondere dann, wenn Planstellen vorübergehend nicht besetzt werden - soll mit diesem Vergaberahmen vermieden werden. Der Vergaberahmen regelt den Gesamtbetrag der Leistungsbezüge.

Darüber hinaus sollen die Länder den Besoldungsdurchschnitt flexibel gestalten und diesen für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt berechnen können.

Die Wirkungen der Reform sollen vor dem Ablauf des 31. Dezember 2007 geprüft werden.

Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die Besoldung an den Hochschulen umfassend zu modernisieren. Insbesondere soll die Besoldungsstruktur leistungsgerecht ausgestaltet werden: Die bisherigen altersabhängigen Besoldungsstufen werden zu Gunsten eines neuen Besoldungssystems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen abgeschafft. Die neue Bundesbesoldungsordnung W soll zukünftig die neuen Professorenämter W 2 und W 3 sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen ausweisen. Die Entscheidung, welche Professorenstellen an welcher Hochschulart tatsächlicheingerichtet werden, soll dann im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers liegen. Eine Obergrenze der Gesamtvergütung soll es nach dem Gesetz zukünftig nicht mehr geben. Statt dessen können Einkommensbestandteile aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln bestehen.

Die letztendliche Formulierung und Beschlussfassung ist für die Sitzung am kommenden Dienstag vorgesehen.

Den Text der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier:

Deutscher Bundestag Drucksache 14/7777

14. Wahlperiode 11.12.01

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)- Drucksachen 14/6852, 14/7356, 14/7743 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Ludwig Stiegler

Berichterstatterin im Bundesrat: Ministerin Karin Schubert

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 199. Sitzung am 9. November 2001 beschlossene Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG) wird nach Maßgabe des aus der Anlage ersichtlichen Beschlusses geändert.

Berlin, den 11. Dezember 2001

Der Vermittlungsausschuss

Sigmar Gabriel (Vorsitzender)

Ludwig Stiegler (Berichterstatter)

Karin Schubert (Berichterstatterin)

Anlage

Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)

Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 34 BBesG)

In Artikel 1 Nummer 7 wird § 34 wie folgt gefasst:

"§ 34Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr ... [einsetzen: Jahr vor Inkrafttreten des Gesetzes] (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich zwei vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu zehn vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

(3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in der bis zum ... [einsetzen: Vortag des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.

(4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

(5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom ... (Bundesgesetzblatt I S. ...), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen."

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