11.12.2001

Vermittlungsausschuss unterbreitet Einigungsvorschlag zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am späten Abend einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vorgelegt. Die Beschlussempfehlung sieht insbesondere vor, dass zurückbehaltenes Sonderbetriebsvermögen bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei fünfjähriger Behaltefrist unschädlich sein soll. Darüber hinaus ist die Einführung einer dreijährigen Sperrfrist zur Verhinderung von Missbräuchen bei Übertragungsvorgängen innerhalb einer Mitunternehmerschaft vorgesehen. Eine Reinvestitionsrücklage bis zu 500.000 EURO soll für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften mit einer Reinvestitionsfrist von zwei Jahren für die Übertragung auf Anteile an Kapitalgesellschaften und bewegliche Wirtschaftsgüter sowie vier Jahre für die Übertragung auf Gebäude möglich sein. Der Vermittlungsvorschlag sieht ferner die Einführung einer dreijährigen Sperrfrist für Grundstücke und wesentliche Betriebsgrundlagen zur Verhinderung von Missbräuchen im Zuge der Realteilung vor. Eine Gewinnrealisierung soll nur bezüglich des übertragenen Wirtschaftsguts eintreten. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sollen im Rahmen der von ihren Betrieben gewerblicher Art erzielten Werbeeinnahmen dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Auf Änderungen bei der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb soll verzichtet werden; hier ist eine pauschale Gewerbesteueranrechnung vorgesehen. Im Zusammenhang mit steuerfreien Dividenden soll das Betriebsausgabenabzugsverbot beibehalten werden. Weitere Punkte, in denen der Vermittlungsausschuss Einigung erzielte, betreffen die Behandlung der organschaftlichen Mehr- und Minderabführung, die Gewerbesteuerpflicht der Dividendeneinnahmen aus Streubesitz, den Verzicht auf Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und bei der Umsatzsteuer, eine Übergangsregelung zum Halbeinkünfteverfahren sowie die Behandlung der thesaurierten Altveräußerungsgewinne bei inländischen Fonds.

Den Text der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses finden Sie hier:

Deutscher Bundestag

Drucksache 14/7780

14. Wahlperiode

11.12.01

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG) - Drucksachen 14/6882, 14/7084, 14/7343, 14/7344, 14/7742 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Joachim Poß

Berichterstatter im Bundesrat: Minister Gernot Mittler

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 199. Sitzung am 9. November 2001 beschlossene Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 11. Dezember 2001

Der Vermittlungsausschuss

Sigmar Gabriel (Vorsitzender)

Joachim Poß (Berichterstatter)

Gernot Mittler (Berichterstatter)

Anlage

Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG)

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden."

b) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch folgende Sätze ersetzt:

"Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

  1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
  2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
  3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft übertragen wird. Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen."

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 5 bleibt unberührt."'

2. In Nummer 4 Buchstabe b § 6b wird Absatz 10 wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Gebäuden nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen."

b) In Satz 8 wird das Wort "zweiten" durch das Wort "vierten" ersetzt.

3. In Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

'b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden. Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen."'

4. In Nummer 7 Buchstabe c § 20 Absatz. 1 Nummer 10 Buchstabe b wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1."

5. Nummer 7a wird wie folgt gefasst:

'7a. In § 35 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "von § 14" durch die Angabe "der §§ 14, 17 oder 18" ersetzt.'

6. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

'9. § 44 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 21 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt."'

7. Nummer 12 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

'b) Absatz 16a wird wie folgt gefasst:

"(16a) § 6 Absatz 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom ... (Bundesgesetzblatt I Seite ...) ist erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. § 6 Absatz 5 Satz 6 in der Fassung des Gesetzes vom ... (Bundesgesetzblatt I Seite ...) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und Anteilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden."'

b) In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:

'bb) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes vom ... (Bundesgesetzblatt I Seite ...) ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden." '

c) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe e1 eingefügt:

'e1) Dem Absatz 37a wird folgender Satz angefügt:

"§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden."'

d) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

'f) Absatz 53 wird wie folgt gefasst:

"(53) Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 2601) sind letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) letztmals anzuwenden ist. Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433), dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1812), sind auf Kapitalerträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. § 44 Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom ... (Bundesgesetzblatt I Seite ... ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. § 45d in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden."'

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes)

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird Buchstabe e wie folgt gefasst:

'e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1 aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 vom Hundert als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen."'

2. In Nummer 11 § 27 wird Absatz 6 wie folgt gefasst:

"(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Eine Minderabführung liegt insbesondere vor, wenn Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Rücklagen eingestellt werden (§ 14 Absatz 1 Nummer 4). Die Auflösung dieser Rücklagen führt zu einer Mehrabführung. Satz 1 gilt für andere Minderabführungen und Mehrabführungen entsprechend."

Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

'3. In § 8 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nummer 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c des Einkommensteuergesetzes und § 8b Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nummer 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen;"'

2. In Nummer 5 wird dem § 36 folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 8 Nummer 5 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden."

Zu Artikel 6 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Artikel 6 wird gestrichen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Artikel 7 wird gestrichen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften)

In Artikel 8 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

'3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "§ 40 Absatz 1, 2 und 4" durch die Angabe "§ 40 Absatz 2 und 4" ersetzt und die Angabe "§ 40a," gestrichen.

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"§ 40 Absatz 1 ist auf Veräußerungen von Anteilen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und von Bezugsrechten auf derartige Anteile anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft erfolgen, deren Anteile veräußert werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) erstmals anzuwenden ist, und auf sonstige Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2000 erfolgen. § 40a Absatz 1 ist hinsichtlich der in § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und in § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Einnahmen nur anzuwenden, soweit diese auch im Falle der Ausschüttung gemäß § 40 Absatz 1 oder 2 begünstigt wären. Für die Anwendung von § 40a im Übrigen gilt Satz 2."

b) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 15 angefügt:

"(15) § 40 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom ... (Bundesgesetzblatt I Seite ...) ist auf Einnahmen anzuwenden, die bei der leistenden Körperschaft zu einer Minderung der Körperschaftsteuer im Sinne des § 37 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1433) geführt haben."'

Zu Artikel 14 Absatz 3 (Inkrafttreten)

In Artikel 14 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:

"(3) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft."

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