10.09.2002

"Unechtes" Vermittlungsergebnis bei der Überstellung verurteilter Personen

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend das vom Deutschen Bundestag am 13. Juni 2002 beschlossene Gesetz zur Ausführung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen bestätigt.

Mit dem Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen vom 26. September 1991 war auf die zwingend vorgeschriebene gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit über die weitere Vollstreckung im Ausland verzichtet worden, da nach dem Übereinkommen unter anderem eine Überstellung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der verurteilten Person erfolgen kann. Da das Zusatzprotokoll im Falle einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung auch eine Überstellung gegen den Willen der verurteilten Person zulässt, sieht das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz die Wiedereinführung der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung vor.

Der Bundesrat hatte demgegenüber im Rahmen der Anrufung des Vermittlungsausschusses moniert, dass die im Zusatzprotokoll vorgesehene gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung für eine Überstellung einer verurteilten Person das Überstellungsverfahren erheblich belasten und verzögern würde. Die obligatorische gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung solle durch eine Überprüfung auf Antrag ersetzt werden. Eine solche Lösung hält der Bundesrat für vorzugswürdig, da dann nicht in jedem Fall von Amts wegen umfassend über die Zulässigkeit der Überstellung befunden werden müsse, sondern nur in den Fällen und in dem Umfang, in dem der Verurteilte die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde anfechte. Darüber hinaus hatte der Bundesrat kritisiert, dass bestimmte Personen, gegen die eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht, von der Überstellungsmöglichkeit ausgenommen werden sollen. Der Bundesrat sieht keinen Grund, (nach der Haft) vollziehbar Ausreisepflichtige auf Grund gesteigerter sozialer Bindungen bis zu Ihrer Haftentlassung in Deutschland zu belassen.

Nach der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses muss der Bundestag sich mit einem Gesetz, zu dem der Vermittlungsausschuss eine Bestätigung vorgeschlagen hat, nicht erneut befassen. Der Bundesrat hat nun zu entscheiden, ob er gegen das Gesetz Einspruch einlegt.

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