05.05.2004

Anwesensheitsrecht von Nebenklagebefugten in der Hauptverhandlung

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren unterbreitet. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, dass derjenige, der zum Anschluss als Nebenkläger befugt ist, grundsätzlich zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt ist. Diese Regelung gewährleistet nunmehr, dass auch Personen, die zwar zur Nebenklage berechtigt sind, einen Anschluss als Nebenkläger jedoch nicht erklärt haben, auch an Verhandlungen teilnehmen dürfen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Auch Schmerzensgeldansprüche können nun in jedem Fall bereits im Strafverfahren durchgesetzt werden. Darüber hinaus soll die im Gesetz vorgesehene Regelung zum "Rechts- oder Kooperationsgespräch" zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung bzw. Beschuldigtem gestrichen werden. Schließlich werden, ebenfalls auf Anregung des Bundesrates, die Informationsrechte der Opfer eingegrenzt. Die bisher im Gesetz vorgesehene Fassung würde zu einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand führen, ohne dass dem eine Stärkung des Opferschutzes gegenüber stünde.

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