Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am Abend eine Einigung zum Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung erzielt.
Nach dem Kompromissvorschlag sollen die zuständigen Landesfinanzbehörden künftig prüfen, ob der Steuerpflichtige seine sich aufgrund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Zollbehörden sind dabei nur zur Mitwirkung berechtigt. Ihre Prüfung im Rahmen der Mitteilungspflichten soll sich insbesondere darauf erstrecken, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit treffen.
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können künftig die Behörden der Zollverwaltung, die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden. Die Zollbehörden sollen die jeweils zuständigen Stellen auch bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz unterrichten.
Die nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages den nichtunternehmerischen Leistungsempfänger treffende zweijährige Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf Rechnungen, die für Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht worden sind, wird erleichtert: Statt der Rechnungen reichen künftig Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen aus. Die für Verstöße in diesem Zusammenhang vorgesehene Bußgeldhöhe wird von tausend auf fünfhundert Euro reduziert.
Die Prüfungsaufgaben der Zollverwaltung erstrecken sich zukünftig auch auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.
Des Weiteren wird die Definition von Schwarzarbeit um zwei Fälle ergänzt: Schwarzarbeit leistet auch, wer bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen den Beginn eines stehenden Gewerbes nicht anzeigt oder nicht im Besitz der erforderlichen Reisegewerbekarte ist. Außerdem arbeitet "schwarz", wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Weitere Änderungsempfehlungen des Vermittlungsausschusses betreffen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.