Die Antragsteller sind der Ansicht, ihnen sei zu Unrecht die Teilnahme an einer Arbeitsgruppe und informellen Gesprächskreisen verwehrt worden, die im Rahmen des Vermittlungsverfahrens über das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ("Hartz-IV Reform" 2010/2011) eingerichtet worden waren.
Im Januar 2011 hatten die Antragsteller deshalb ein Organstreitverfahren gegen den Vermittlungsausschuss, den Deutschen Bundestag und den Bundesrat angestrengt. Die Antragsgegner halten den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
Beim Bundesverfassungsgericht für dieses Verfahren zuständig ist der Zweite Senat, dem der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Prof. Dr. Andreas Voßkuhle, vorsitzt.