Der Vermittlungsausschuss am Beginn und Ende einer Wahlperiode

Foto: Vermittlungsausschuss

© Bundesrat | Frank Bräuer

Mit dem Zusammentritt des 19. Deutschen Bundestages am 24. Oktober 2017 endete die Legislaturperiode des 18. Deutschen Bundestages.

Auch der Vermittlungsausschuss der 18. Wahlperiode als gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat hört mit dem Ende der 18. Wahlperiode auf zu bestehen.

Inhalt dieses Artikels

Der für den Deutschen Bundestag geltende Grundsatz der Diskontinuität beim Übergang von einer Wahlperiode auf die nächste wirkt sich auch auf den Vermittlungsausschuss aus.

Die vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder des Vermittlungsausschusses verlieren mit dem Ende der Wahlperiode ihre Abgeordneteneigenschaft und auch ihre Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss. Da Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorschreibt, dass der Vermittlungsausschuss aus Mitgliedern beider Gesetzgebungskörperschaften gebildet wird, hört dieser Ausschuss mit dem Ende der Wahlperiode auf zu bestehen, wenn die Mitgliedschaft der vom Deutschen Bundestag entsandten Mitglieder endet. Obwohl der Bundesrat nicht vom Grundsatz der Diskontinuität erfasst wird, verlieren auch die von ihm entsandten Mitglieder ihre Mitgliedschaft in dem – rechtlich nicht mehr bestehenden – Ausschuss.

Der Vermittlungsausschuss muss sich deshalb in der 19. Wahlperiode neu konstituieren.

Der Grundsatz der Diskontinuität hat nicht nur Auswirkungen auf die personelle Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses, sondern umfasst auch eine materielle Komponente. So gelten alle Gesetze, die in der 18. Wahlperiode noch im Vermittlungsausschuss anhängig waren, mit dem Ende dieser Wahlperiode als erledigt. Die in der neuen Wahlperiode in den Vermittlungsausschuss entsandten Mitglieder sollen nicht gezwungen sein, sich mit Vorlagen zu befassen, die ein anderer Deutscher Bundestag unter anderen politischen Voraussetzungen beschlossen hat.

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