Stellung und Aufgabe des Vermittlungsausschusses

Foto: Blick in den Sitzungssaal des Vermittlungsausschuss während einer Sitzung

© Bundesrat | Frank Bräuer

Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat, in dem beide Häuser gleich stark vertreten sind. Er ist kein Verfassungsorgan im eigentlichen Sinne, aber eine nach der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattete Konstruktion, die zwischen Bundestag und Bundesrat einzuordnen ist. Der Vermittlungsausschuss ist deshalb nur ein parlamentarisches "Hilfsorgan", das bei umstrittenen Gesetzesvorhaben mit dem Ziel der Kompromisssuche eingeschaltet werden kann.

Der Vermittlungsausschuss ist ein für die Dauer einer Wahlperiode des Bundestages eingesetzter ständiger Ausschuss. Jeweils zu Beginn einer neuen Wahlperiode muss sich der Vermittlungsausschuss daher neu konstituieren.

Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird zuvor jeweils erneut vom Bundestag und Bundesrat gemäß Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes beschlossen. Außerdem bestimmen beide Seiten jeweils neu über die von ihnen in den Vermittlungsausschuss zu entsendenden Mitglieder.

Hauptaufgabe Kompromissfindung

Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses ergibt sich aus dem Grundgesetz. Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze, die dann unverzüglich dem Bundesrat zugeleitet werden. Findet ein Gesetzesbeschluss nicht die Billigung des Bundesrates, so kann dieser nach Artikel 77 Absatz 2 Satz 1 GG binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen.

Hauptaufgabe des Vermittlungsausschusses ist es, die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich eines Gesetzgebungsvorhabens zum Ausgleich zu bringen. Dabei gilt es, im Wege des politischen Vermittelns und des gegenseitigen Nachgebens Lösungen zu finden, die für beide Seiten akzeptabel sind. Der Vermittlungsausschuss stellt somit ein Instrument der politischen Kompromissfindung dar.

Kein "Überparlament"

Der Vermittlungsausschuss hat keine abschließenden Entscheidungsrechte. Er ist nicht berechtigt, selbst Änderungen eines Gesetzes verbindlich zu beschließen. Der Ausschuss ist kein "Überparlament". Er kann lediglich Einigungsvorschläge unterbreiten, die anschließend der Zustimmung des Bundesrates und gegebenenfalls auch zunächst noch einmal der Zustimmung des Bundestages bedürfen.

Diese Aufgabenstellung ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorschriften über das Gesetzgebungsverfahren und aus der Rollenverteilung, die das Grundgesetz den unterschiedlichen Verfassungsorganen (Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat) hierbei zugeteilt hat (Artikel 76 und 77 des Grundgesetzes).

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