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Terminhinweis

Vermittlungsausschuss tagt zu zwei Gesetzen

Fortsetzung der 3. Sitzung des Vermittlungsausschusses: Am 20. März 2024 um 18:00 Uhr verhandelt der Vermittlungsausschuss zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz und zum Gesetz zur "virtuellen Justiz". Zu beiden Gesetzen rief der Bundesrat den Vermittlungsausschuss an.
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Häufige Fragen

Was ist der Vermittlungsausschuss?

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Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat, in dem beide Häuser gleich stark vertreten sind. Er ist kein Verfassungsorgan im eigentlichen Sinne, aber eine nach der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattete Konstruktion, die zwischen Bundestag und Bundesrat einzuordnen ist. Der Vermittlungsausschuss ist deshalb ein parlamentarisches "Hilfsorgan", das bei umstrittenen Gesetzesvorhaben mit dem Ziel einer Einigungssuche eingeschaltet werden kann.

Welche Aufgabe hat der Vermittlungsausschuss?

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Die Aufgabenstellung des Vermittlungsausschusses ergibt sich aus dem Grundgesetz. Der Vermittlungsausschuss ist ein Instrument der politischen Kompromissfindung im Gesetzgebungsverfahren. Seine Aufgabe ist es, die unterschiedlichen Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich eines umstrittenen Gesetzgebungsvorhabens zum Ausgleich zu bringen. Er ist nicht berechtigt, selbst Änderungen eines Gesetzes verbindlich zu beschließen. Er kann den beiden Gesetzgebungsorganen - sofern er von Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung zu einem umstrittenen Gesetz eingeschaltet wird - lediglich Einigungsvorschläge unterbreiten, die von Bundestag und Bundesrat gebilligt werden müssen.

Wer sind die Mitglieder des Vermittlungsausschusses?

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Bei den Mitgliedern im Vermittlungsausschuss handelt es sich um Abgeordnete des Deutschen Bundestages und um Mitglieder des Bundesrates, die zugleich Mitglieder einer Landesregierung sind. Bundestag und Bundesrat entsenden jeweils 16 ihrer Mitglieder in den Vermittlungsausschuss. Er umfasst damit insgesamt 32 Mitglieder.

Weitere Informationen:

Wer hat den Vorsitz im Vermittlungsausschuss?

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Der Vermittlungsausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates zu seinen Vorsitzenden. Diese wechseln sich im Vorsitz vierteljährlich ab und vertreten einander.

Sind die Sitzungen des Vermittlungsausschusses öffentlich?
Wer darf an einer Sitzung des Vermittlungsausschusses teilnehmen?

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Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses sind nicht öffentlich. Für den Vermittlungsausschuss gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit seiner Beratungen. Die Vertraulichkeit der Beratungen erstreckt sich auch auf die Sitzungsprotokolle des Vermittlungsausschusses. Regelmäßig zu Beginn einer neuen Wahlperiode beschließt der Vermittlungsausschuss die Freigabe der Sitzungsprotokolle aus der jeweils vorletzten Wahlperiode für die Öffentlichkeit.

Teilnehmen dürfen lediglich die Mitglieder oder, wenn diese verhindert sind, die stellvertretenden Mitglieder des Vermittlungsausschusses, Mitglieder der Bundesregierung (in der Regel je ein Vertreter pro Ministerium und Kanzleramt), der Geschäftsführer, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie zwei Personen des Stenografischen Dienstes. Anderen Personen kann die Teilnahme nur durch ausdrücklichen Beschluss des Ausschusses gewährt werden.

Wo tagt der Vermittlungsausschuss?

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Die Sitzungen des Vermittlungsausschusses finden im Gebäude des Bundesrates im sogenannten Saal des Vermittlungsausschusses (Saal 1.128) statt.

Weitere Informationen:

Wie kommt ein Gesetz in den Vermittlungsausschuss?

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Der Vermittlungsausschuss kann sich nicht eigenmächtig mit einem Gesetzesvorhaben befassen. Er hat kein Selbstbefassungsrecht. Er kann erst dann tätig werden, wenn er vom Bundesrat, vom Bundestag oder von der Bundesregierung zu einem bestimmten Gesetzesvorhaben angerufen wird.

Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss grundsätzlich zu jedem Gesetzesbeschluss des Bundestages (also sowohl in Fällen eines sogenannten Einspruchs- als auch in Fällen eines sogenannten Zustimmungsgesetzes) einschalten, wenn er mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes nicht einverstanden ist.

Bundesregierung und Bundestag haben diese Möglichkeit nur dann, wenn der Bundesrat einem sogenannten Zustimmungsgesetz seine Zustimmung verweigert.

Kann es in einem Gesetzgebungsverfahren mehrere Vermittlungsverfahren geben?

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Bei sogenannten Zustimmungsgesetzen (also Gesetzen, für deren Zustandekommen nach der Verfassung die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist) kann es bis zu drei Vermittlungsverfahren in einem Gesetzgebungsverfahren geben, da Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung jeweils einmal pro Gesetzgebungsverfahren befugt sind, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Dagegen kann es bei sogenannten Einspruchsgesetzen (also Gesetzen, deren Zustandekommen nach dem Grundgesetz nicht die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates erfordert) lediglich ein Vermittlungsverfahren im gesamten Gesetzgebungsverfahren geben. Denn in diesen Fällen ist nur der Bundesrat anrufungsberechtigt.

Hat der Vermittlungsausschuss einen festen Sitzungsrhythmus?

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Der Vermittlungsausschuss hat keinen im Vorhinein festgelegten Sitzungskalender. Er tritt erst dann auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, wenn ein oder mehrere Gesetzesbeschlüsse des Bundestages in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurden. Das setzt dessen Anrufung zu einem Gesetz durch den Bundesrat, den Bundestag oder die Bundesregierung voraus.

Mit welcher Mehrheit fasst der Vermittlungsausschuss seine Beschlüsse?
Wie wird abgestimmt?

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Der Vermittlungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Danach ist ein Beschluss gefasst, wenn bei einer Abstimmung die Zahl der "Ja"-Stimmen die Zahl der "Nein"-Stimmen überwiegt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt und wirken sich daher auf das Abstimmungsergebnis nicht aus. Bei gleicher Anzahl von "Ja"- und "Nein"-Stimmen ist ein zur Abstimmung gestellter Antrag abgelehnt.

Abgestimmt wird durch einfaches Handaufheben.

Wie lange dauert ein Vermittlungsverfahren?

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Die Dauer eines Vermittlungsverfahrens kann unterschiedlich ausfallen. Dem Vermittlungsausschuss ist keine verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Frist für den Abschluss seiner Beratungen gesetzt. Dennoch sollte er sein Verfahren so einrichten, dass das Gesetzgebungsverfahren zu einem Anrufungsgegenstand innerhalb der Wahlperiode ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann.

Wie viele Einigungsversuche hat der Vermittlungsausschuss?

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Der Vermittlungsausschuss ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von Einigungsversuchen beschränkt. Das Vermittlungsverfahren zu einem Gesetz kann jedoch – ohne dass man sich auf einen Kompromissvorschlag verständigt – frühestens nach drei ergebnislosen Einigungsversuchen abgeschlossen werden. Der Vermittlungsausschuss kann aber einen Kompromissvorschlag in Form einer an Bundestag und Bundesrat gerichteten Beschlussempfehlung zu einem zwischen Bundestag und Bundesrat umstrittenen Gesetz auch bereits im ersten Einigungsversuch beschließen.

Einigungsversuch ist im Übrigen nicht gleichbedeutend mit Sitzungstermin. Befindet sich ein Gesetz im ersten Einigungsversuch und kommt es im ersten Sitzungstermin zur Vertagung der Beratungen zu diesem Gesetz, so wird im nächsten Sitzungstermin der erste Einigungsversuch fortgesetzt. Dies kann dazu führen, dass ein Vermittlungsverfahren zwar nach drei Einigungsversuchen ergebnislos endet, das Gesetz um das es ging, aber in weitaus mehr Sitzungsterminen auf der Tagesordnung des Vermittlungsausschusses stand.

Wo lassen sich die Protokolle des Vermittlungsausschusses einsehen?

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Der Vermittlungsausschuss hat seit der 9. Wahlperiode des Deutschen Bundestages regelmäßig in einer neuen Wahlperiode beschlossen, dass die Protokolle seiner Sitzungen der jeweils vorletzten Wahlperiode zur Einsichtnahme ohne Auflagen freigegeben werden. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht in den Archiven des Deutschen Bundestages und des Bundesrates sowie über die Geschäftsstelle des Vermittlungsausschusses.

Darüber hinaus sind die Niederschriften über die Sitzungen des Vermittlungsausschusses - soweit sie vom Ausschuss zur allgemeinen Einsichtnahme freigegeben worden sind - für die erste bis 14. Wahlperiode als Mikrofiche-Edition "Protokolle des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates" in den Verlagen C.H. Beck und K.G. Saur, München, sowie für die 13. bis 15. Wahlperiode des Deutschen Bundestages in digitaler Form als DVD-Edition "Protokolle des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages und des Bundesrates" im Verlag C.H. Beck, München, herausgegeben worden und in größeren wissenschaftlichen Bibliotheken verfügbar.

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