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Zusammensetzung Vorsitzende und Mitglieder

Foto: Saal des Vermittlungsausschusses während einer Sitzung

© Bundesrat | Frank Bräuer

Mit dem Beginn der 20. Wahlperiode muss sich der Vermittlungsausschuss neu konstituieren. Daher sind auch dessen Mitglieder neu zu benennen. Der Ausschuss wählt sodann seine Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung neu.

Bei den Mitgliedern im Vermittlungsausschuss handelt es sich um Abgeordnete des Deutschen Bundestages und um Mitglieder des Bundesrates, denn beide Organe entsenden jeweils 16 ihrer Mitglieder in den Vermittlungsausschuss, der damit insgesamt 32 Mitglieder umfasst.

Für die Mitglieder des Bundesrates benennt jede der 16 Landesregierungen ein Mitglied. Die 16 Mitglieder des Bundestages verteilen sich auf die im Bundestag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrem Stärkeverhältnis.

Der Vermittlungsausschuss besteht aus je 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates

Wechselnder Vorsitz

Der Vermittlungsausschuss wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates zu seinen Vorsitzenden, die sich im Vorsitz vierteljährlich abwechseln und einander vertreten. Der Stichtag für den vierteljährlichen Wechsel wird ausgehend vom Tag der konstituierenden Sitzung des Vermittlungsausschusses berechnet. Die Übernahme des ersten Vorsitzes erfolgt entweder durch Absprache zwischen den beiden Vorsitzenden oder durch Bestimmung des Ausschusses im Rahmen der Vorsitzwahl.

Nur viermaliger Wechsel

Bundestag und Bundesrat bestellen für jedes Mitglied des Vermittlungsausschusses außerdem einen ständigen Vertreter. Dieser muss ebenfalls Mitglied der entsendenden Körperschaft sein und darf an Sitzungen nicht gleichzeitig mit dem Mitglied teilnehmen, das er vertritt.

Jeder Sitz im Vermittlungsausschuss - also Mitglied und Stellvertreter zusammen betrachtet - darf innerhalb einer Wahlperiode nur insgesamt viermal im Wege der Abberufung gewechselt werden. Damit soll eine möglichst gleichbleibende Besetzung des Ausschusses gewährleistet und die Verhandlungen durch ein auf gegenseitiger Kenntnis und Kontinuität beruhendes Vertrauensverhältnis erleichtert werden.

Nicht als ein solcher Fall der Abberufung zählt ein Mitgliedswechsel, der nicht auf einer freien Entscheidung beruht (also zum Beispiel die Nachbesetzung infolge des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Bundestag oder einer Landesregierung oder die Neubestellung aus Anlass des Todes eines Mitglieds).

Nicht an Weisungen gebunden

Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Die Weisungsfreiheit der Ausschussmitglieder ist eine wichtige Voraussetzung dafür, Kompromisse über parteipolitische Grenzen hinaus zu finden.

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