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Abgeschlossene Vermittlungsverfahren

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher VorschriftenGesetz zu Anpassungen im Kfz-Haftpflichtrecht

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Inhalt

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Mit dem Gesetz will der Bundestag die Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht in deutsches Recht umzusetzen.

Dabei ist unter anderem ab 1. Januar 2025 eine Versicherungspflicht für den Gebrauch von zulassungsfreien Arbeitsmaschinen (SAM) und Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h geplant. Bisher waren diese Geräte allgemein von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht befreit.

Ein Insolvenzfonds, den die in Deutschland zugelassenen Kfz-Haftpflichtversicherer finanzieren, soll künftig Verkehrsopfer auch bei Insolvenz des Kfz-Haftpflichtversicherers absichern. Bislang übernimmt der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. die Entschädigung.

Der Bundestagsbeschluss will zudem die Schadensverlaufsbescheinigung der Versicherten harmonisieren und Vorgaben für die Schadensfreiheitsrabattpolitik der Versicherer regeln.

Bundesregierung ruft Vermittlungsausschuss an

Der Bundestag hat das Gesetz am 14. Dezember 2023 verabschiedet. In seiner Sitzung am 2. Februar 2024 beschloss der Bundesrat, dem Gesetz nicht zuzustimmen. Daraufhin rief die Bundesregierung am 7. Februar 2024 den Vermittlungsausschuss an.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vorschlag zum Verzicht auf umstrittene Regelung


Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich in der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 21. Februar 2024 auf einen Kompromiss geeinigt: Danach soll die im Bundesratsverfahren kritisierte Versicherungspflicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nunmehr entfallen.

21.02.2024

Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)Krankenhaustransparenzgesetz

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Inhalt

Mehr Durchblick für Patienten

Das vom Bundestag am 19. Oktober 2023 beschlossene Gesetz zielt im Kern auf die Einführung eines Transparenzverzeichnisses, welches die Bevölkerung über verfügbare Leistungen und die Qualität von Krankenhäusern informiert. Das soll Patienten helfen, eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung für die jeweilige Behandlung zu treffen.

Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an

Der Bundesrat hat am 24. November 2023 das Gesetz in den Vermittlungsausschuss überwiesen, um es dort grundlegend überarbeiten zu lassen.

Breite Kritik aus den Ländern

Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich das Vorhaben, die Transparenz der stationären Versorgungsqualität weiter zu verbessern.

Das Krankenhaustransparenzgesetz verfehle allerdings sein Ziel, die Auswahlentscheidungen der Patientinnen und Patienten durch laienverständliche Übersicht zur Qualität der Krankenhausbehandlung zu fördern, bemängelt der Bundesrat. Kritik übt er auch an der Zuordnung der Leistungsgruppen, dem überbordenden Bürokratieaufwand durch die Meldepflichten für die Kliniken sowie am nicht ausreichenden Rechtschutz für die Krankenhäuser.

Zudem seien die für eine kurzfristige Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser genannten Maßnahmen noch nicht ausreichend. Bis die Vergütungsreform ihre Wirkungen entfalten kann, ist aus Sicht des Bundesrates eine insgesamt tragfähige finanzielle Überbrückungshilfe durch den Bund dringend geboten.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss bestätigt Krankenhaustransparenzgesetz

In seiner Sitzung am 21. Februar 2021 einigte sich der Vermittlungsausschuss, das Gesetz ohne Änderungen zu bestätigen.

Im nächsten Schritt kann der Bundesrat entscheiden, ob er dennoch Einspruch einlegt oder dem Einigungsvorschlag folgt.

21.02.2024

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)Wachstumschancen

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Inhalt

Entlastungen für die deutsche Wirtschaft

Ziel des vom Bundestag am 17. November 2023 verabschiedeten Gesetzes ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken. Eine Investitionsprämie als zentrales Element soll die Transformation der Wirtschaft fördern und die Standortbedingungen mit steuerlichen Anreizen für Investitionen in saubere und klimafreundliche Technologien verbessern.

Vermittlungsverfahren zum Wachstumschancengesetz

Zu dem vom Bundestag verabschiedeten Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss angerufen. Die Länder fordern in ihrem Anrufungsbeschluss eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzes.

Sie kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss die zahlreichen Änderungsvorschläge des Bundesrates aus dessen ausführlicher Stellungnahme im ersten Durchgang zum zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung nur punktuell übernommen hat. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.

21.02.2024

Beratungsgang

21.02.2024 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss findet Kompromiss beim Wachstumschancengesetz

Der Vermittlungsausschuss hat am 21. Februar 2024 Änderungen zum umstrittenen Wachstumschancengesetz vorgeschlagen. Diese würden zu Entlastungen von 3,2 Milliarden Euro führen.

Das Vermittlungsergebnis enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die

  • Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude in Höhe von 5 Prozent,
  • Einführung einer degressiven AfA auf bewegliche Wirtschafsgüter für 9 Monate,
  • auf vier Jahre befristete Anhebung des Verlustvortrags auf 70% (ohne Gewerbesteuer),
  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung.

Außerdem sind u.a. Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems und zum Bürokratieabbau enthalten.

Der Vermittlungsausschuss schlägt darüber hinaus vor, aus dem Wachstumschancengesetz u.a. die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie und die Mitteilungspflichten innerstaatlicher Steuergestaltungen zu streichen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat erforderlich

Im nächsten Schritt stimmt der Bundestag über das geänderte Gesetz ab. Damit es in Kraft treten kann, muss ihm auch der Bundesrat in seiner nächsten Sitzung am 22. März 2024 zustimmen.

21.02.2024

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz)Bürgergeld

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Vermittlungsverfahren zum Bürgergeld

Am 14. November 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zum Bürgergeld-Gesetz zu verlangen. Das Gesetz war vom Bundestag am 10. November 2022 beschlossen worden, hat im Bundesrat jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 14. November 2022). Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 23. November 2022 eine Einigung erzielt.

Reform der Grundsicherung

Das Gesetz wandelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in ein Bürgergeld um. Der so genannte Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Ziel ist eine möglichst langfristige Eingliederung in den Arbeitsmarkt und nicht mehr die schnellstmögliche Vermittlung in eine Arbeitsstelle. Die Reform gestaltet insbesondere auch die Berechnung der Regelbedarfe neu - sie werden künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.

14.11.2022

Beratungsgang

23.11.2022 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss erzielt Kompromiss zum Bürgergeld

Verhandlungserfolg im Vermittlungsausschuss: Vertreterinnen und Vertreter von Bundesrat und Bundestag haben sich am 23. November 2022 im Vermittlungsausschuss auf eine Reihe von Änderungen am Bürgergeld-Gesetz geeinigt. Der Einigungsvorschlag sieht insbesondere eine Verkürzung der Karenzzeit, eine Reduzierung der Schonvermögen und den Wegfall der Vertrauenszeit vor.

Kürzere Karenzzeit

Der Vermittlungsausschuss schlägt vor, die so genannte Karenzzeit, in der die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und die Heizkosten in angemessener Höhe anerkannt und übernommen werden, auf ein Jahr zu halbieren; der Bundestagsbeschluss hatte zwei Jahre vorgesehen.

Geringere Schonvermögen

Bezüglich der Schonvermögen in der Karenzzeit enthält der gefundene Kompromiss ebenfalls eine deutliche Reduzierung. Vermögen ist danach nicht zu berücksichtigen, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person überschreitet. Der Bundestagsbeschluss hatte Grenzen von 60.000 bzw. 30.000 Euro vorgesehen.

Änderung bei Wohneigentum

Überdies enthält die Einigung eine neue Härtefallregelung bei selbst genutztem Wohneigentum. Nach dem Gesetz zählt ein selbstgenutztes Haus mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern zum Schonvermögen, bei mehr als vier Haushaltsangehörigen erhöht sich die Fläche für jede weitere Person um 20 Quadratmeter. Nach dem Kompromiss können auch größere Häuser bzw. Wohnungen zum Schonvermögen gerechnet werden, wenn andernfalls eine besondere Härte entstünde.

Sanktionen von Beginn an möglich

Gänzlich entfallen soll nach dem Vermittlungsergebnis die vom Bundestag beschlossene sechsmonatige Vertrauenszeit, in der auch bei Pflichtverletzungen keine Sanktionen verhängt worden wären. Bei solchen Sanktionen soll nach dem Vermittlungsergebnis ein dreistufiges System Anwendung finden: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Auch nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf keine Leistungsminderung erfolgen, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Die Bundesregierung hatte den Vermittlungsausschuss am 14. November 2022 angerufen, nachdem der Bundestagsbeschluss in der Plenarsitzung des Bundesrates am selben Tage die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen verfehlt hatte. Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag am 25. November 2022 bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert. Der Bundesrat hat dem veränderten Gesetz ebenfalls am 25. November zugestimmt.

Ausfertigung - Verkündung - Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens und Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Inkrafttreten wird es dann zu wesentlichen Teilen am 1. Januar 2023.

25.11.2022

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz)

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Vermittlungsverfahren zum Hinweisgeberschutz

Am 5. April 2023 hat die Bundesregierung beschlossen, zum Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates indes nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023).

Termin

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich am 9. Mai 2023 mit dem Gesetz zum Schutz von Whistleblowern (Hinweisgeberschutzgesetz) befasst und eine Einigung erzielt.

Umgang mit Meldungen zu Missständen

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre.

Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen.

Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

28.04.2023

Beratungsgang

09.05.2023 - Sitzung: Einigung

Ergebnis

Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz

Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes.

Was das Gesetz vorsieht

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben.

Kompromiss zu anonymen Meldungen

Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten.

Beschränkung auf beruflichen Kontext

Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.

Beweisregeln bei Benachteiligungen

Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.

Niedrigere Bußgelder

Bezogen auf bestimmte Verstöße gegen das Gesetz soll die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.

Verfahren

Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023). Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen.

Bestätigung in Bundestag und Bundesrat

Nachdem der der Bundestag den Einigungsvorschlag angenommen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am 12.Mai 2023 zu. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten - möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023.

09.05.2023

Ergebnis des Vermittlungsverfahrens:

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